1. 1. a , 32. 4 — — 84 — Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des § 30, 2, t. zurückgestellt worden sind, dürfen — mit Genehmigung der Ersatz-Behörden dritter Instanz — während der Dauer der Zurückstellung (§ 27, 4, b.) die Berechtigung zum ein- jährigen Dienst nachträglich nachsuchen. Weitere Ausnahmen können nur in vereinzelten Fällen in der Ministerial-Instanz genehmigt werden. l 90. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schul-Zeugnisse. Diejenigen Lehr-Anstalten, welche gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Be- fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifizirt. Dabei sind folgende Lehr-Anstalten zu unterscheiden: a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar- legung der wissenschaftlichen Befähigung genügt, b) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist, ) solche, bei welchen das Bestehen der Entlassungs-Prüfung gefordert wird, d) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden. Die erfolgte Anerkennung ist durch das Centralblatt für das Deutsche Reich zu ver- öffentlichen. Reife-Zeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reife-Zeugnisse für die erste Klasse der unter Nr. 2, a. genannten Anstalten machen die Beibringung der nach Schema 17 auszustellenden Zeugnisse entbehrlich. Der einjährige Besuch der zweiten Klasse des Kadetten-Korps genügt zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung. Die Prüfungs-Kommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen dieselben nichts einzuwenden, den Berechtigungs-Schein. § 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs-Kommission persönlich im Prüfungstermin einzufinden. Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung mufß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August ange- bracht werden. Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung s. Anlage 2.