— 85 — § 92. Geschäftsordnung der Prüfungs-Kommission. mDie Prüfungs-Kommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mit- gliedern. . Ordentliche Mitglieder sind: a) zwei Stabs-Offiziere oder Hauptleute, b) der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk die Prüfungs- Kommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der Civil-Verwaltung. Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heran- zuziehenden Lehrer einer höheren Lehranstalt. Die Ernennung der unter 2, a. genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das General-Kommando'v), der unter 2, b. genannten durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde) Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über die Zuweisung eines Büreau-Beamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission führt den Vorsitz der Prüfungs- Kommission und regelt die Geschäfte. Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungs-Kommission sind in der Anlage 2 enthalten. .Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterschrift des Vor- sitzenden und eines militärischen Mitgliedes. § 93. Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Berechtigungs-Scheins den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, wählen. Ausnahmen s. § 94, 3. W. G. 8# 17. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs-Scheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. *) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium. . " *“) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath, in Baden und Hessen durch das Ministerium des Innern.