— 86 — Sie werden hierauf durch die Ersatz-Kommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres zurückgestellt. Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungs-Schein vermerkt. Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des § 27, S An- wendung. Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatz-Kommission bis zu der im § 27, 4, c. angegebenen Dauer ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatz-Kommission nachgesucht werden, welche die erste Zurückstellung verfügt hat. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Dienstantritt zu melden, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. Dieselbe darf nur ausnahmsweise durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz wieder verliehen werden, welche der unter Nr. 4 bezeichneten Ersatz-Kommission vor- gesetzt ist. R. M. G. § 14. Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobil- machung s. § 27, 8. Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Be- rechtigung wegen strafbarer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- standes zur Folge gehabt haben würden, verlieren durch Entscheidung der Ersatz- Behörden dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§ 8, 2). Werden zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Ent- scheidung nach den allgemein gültigen Grundsätzen (8 31). § 94. Meldung Einjährig-Freiwilliger zum Diensteintritt. PDer Diensteintritt Einjährig -Freiwilliger findet alljährlich bei der Infanterie am 1. April und 1. Oktober, bei dem Train am 1. November, bei den übrigen Waffen- gattungen (einschließlich Jäger und Schützen) am 1. Oktober statt. Ausnahmen hiervon können nur durch die General-Kommandos') verfügt werden. Der Diensteintritt von Pharmazeuten kann bei vorhandenen Vakanzen jederzeit durch Vermittelung des Korps-Generalarztes erfolgen. Der Diensteintritt der Einjährig-Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den in der Marine-Ordnung enthaltenen Bestimmungen. 7) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium.