% S1 2. SL1 — 90 — Die Zahl der Auszuhebenden richtet sich nach dem von dem stellvertretenden General- Kommando festzusetzenden Bedarf. Ueber Bestätigung vorläufiger Zurückstellungen s. § 27, s. Die vom Auslande oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erfor- derlichenfalls außerterminlich zu mustern. Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — nach Jahrgängen und Waffengattungen getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehr-Bataillons-Bezirk umgehend Meldung zu erstatten. Das stellvertretende General-Kommando stellt diese Zahlen für den Korps-Bezirk summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen Kriegs-Ministerium ein (8 73, 3). Die sonstigen Eingaben (Ersatz-Bedarfs-Nachweisungen, Resultate des Ersatz- Geschäfts) fallen fort. « Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stellver- tretenden General-Kommandos.) Brodlose Rekruten dürfen durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos jederzeit dem nächsten Infanterie-Ersatz-Truppentheil zur Einstellung überwiesen werden. – 98. Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse. Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse der zur Einziehung bezeichneten Altersklassen melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit zur Stammrolle (Ersatz-Reserve-Stammrolle) ihres Aufenthaltsorts an. Diese Stammrollen werden jahrgangsweise angelegt und enthalten die ortsanwesenden Ersatz-Reservisten zweiter Klasse gleicher Altersklasse in alphabetischer Reihenfolge. Die Stammuvollen werden nach ihrer Aufstellung sogleich dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission eingereicht. Die Stammrollen des ganzen Aushebungs-Bezirks werden jahrgangsweise — die Gemeinden oder gleichartigen Verbände in alphabetischer Reihenfolge — aneinander geheftet und bilden die alphabetischen Ersatz-Reserve-Listen für den Aushebungs- Bezirk. Die Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse findet unmittel- bar nach Einreichung der Stammrollen durch die Ersatz-Kommission statt. In großen Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf die Musterung zugleich bei der Anmeldung zur Stammrolle vorgenommen werden. *) In Sachsen nach der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums.