— 139 — Anlage 2, zu 8 91. Prüfungs-Ordnung zum einjährig-freiwilligen Dienst. I. Gegenstände der Prüfung. – 1. Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in Wissenschaften geprüft. Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deutschen, auf zwei fremde Sprachen, wobei dem Examinanden die Wahl gelassen wird zwischen dem Lateinischen, Griechischen, Französischen und Englischen. Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Geschichte, deutsche Literatur, Mathematik und Naturwissenschaften. 82. Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsgegenstände werden nachstehende Anforderungen gestellt. a. Sprachen. In der deutschen Sprache muß der Examinand die erforderliche Uebung und Gewandtheit besitzen, um sich, mündlich und schriftlich, ohne grammatikalische oder logische Fehler, so auszudrücken, wie man es von einem jungen Manne seines Alters, der auf Bildung Anspruch macht, verlangen kann. In den beiden alten Sprachen genügt, insofern in denselben nach § 1 geprüft wird, die Kenntniß der Hauptregeln aus der Kasus-, Tempus= und Moduslehre, die Fähigkeit, einen leichteren Abschnitt aus einem Prosaiker (UJulius Cesar, Cicero, Livius, Nenophon), sowie leichtere Dichterstellen im epischen Versmaß, mit Aushülfe für einzelne seltener vorkommende Vokabeln, sonst aber mit Sicherheit und Geläufigkeit zu übersetzen, auch über die vor- kommenden Formen und die einschlagenden grammatikalischen Regeln Auskunft zu geben. Daneben wird für das Lateinische die Uebersetzung eines leichten deutschen Diktates ohne wesentliche Verstöße gegen die grammatikalischen Regeln verlangt. In den beiden neueren Sprachen wird erfordert: neben richtiger Aus- sprache und Kenntniß der wichtigeren grammatikalischen Regeln die Fähigkeit, 18“