— 141 — e. Mathematik: In der Arithmetik Fertigkeit in dem Gebrauch der bürgerlichen Rechnungsarten, einschließlich der Zins- und Gesellschaftsrechnung, im Rechnen mit positiven und negativen Zahlen, sowie in der Dezimalrechnung; Lösung von Gleichungen des ersten Grades mit einer und mehreren unbekannten Größen; Potenziren und Radiziren bis zum zweiten Grade mit bestimmten Zahlen und mit Buchstaben. In der Geometrie: Kenntniß der Planimetrie bis einschließlich der Lehre vom Kreise und aus der Stereometrie — der wichtigsten Formeln für die Körper— berechnung. f. In der Physik: Bekanntschaft mit der Lehre von den allgemeinen Eigenschaften der Körper (Ausdehnung, Undurchdringlichkeit, Theilbarkeit, Porosität, Schwere, Dichte und spezifisches Gewicht, luftförmige und feste Körper), von der Wärme (Thermometer), vom Magnetismus (Magnetnadel und Kompaß) und von der Elektrizität (Blitzableiter). g. In der Chemie, sowie in den bei k. nicht genannten Theilen der Physik werden nur diejenigen Examinanden geprüft, welche solches verlangen, um durch Kenntnisse in der Chemie mangelnde Kenntniß in anderen Zweigen zu ersetzen. II. Verfahren bei der Prüfung. 83. Die Leitung des gesammten Prüfungsgeschäfts steht dem Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommission zu. 84. Die Prüfung erfolgt theils schriftlich, theils mündlich. Die schriftliche Prüfung besteht: a. in der Anfertigung eines deutschen Aufsatzes über ein Thema allgemeinen und naheliegenden Inhalts (beispielsweise ein Sprüchwort, eine Sentenz, eine Er— zählung aus der Geschichte), oder über Gegenstände des öffentlichen Verkehrs (z. B. Eisenbahnen, Post), der Landwirthschaft, des Handels, der Industrie und dergleichen; b. in zwei schriftlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl des Exami— nanden (8 1); s Zc. in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmetik. Für den deutschen Aufsatz erhält der Examinand drei Aufgaben verschiedenartigen Inhalts, unter denen ihm die Auswahl überlassen bleibt.