— 154 — .Dispensationen von den Kontrol-Versammlungen können nur durch die Landwehr- Bezirks-Kommandos ertheilt werden. Die Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen finden in der Regel im April, die Herbst- Kontrol-Versammlungen im November statt. Zu letzteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. R. M. G. 8 62. . Die Einberufung zu den Kontrol-Versammlungen erfolgt in der Regel durch öffent- liche Aufforderung. Zu jeder Kontrol-Versammlung ist der Militär-Paß mit zur Stelle zu bringen. Die Schiffahrt treibenden und die im Auslande befindlichen Mannschaften sind in der Regel von dem persönlichen Erscheinen bei den Kontrol-Versammlungen zu entbinden. Es genügt die Festsetzung, daß sie sich in der ersten Hälfte des Monats November mündlich oder schriftlich bei ihrem Bezirks-Feldwebel zu melden und etwaige Ver- änderungen in ihren bürgerlichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben. m In denjenigen Kontrol-Bezirken, in welchen Schiffahrt treibende Mannschaften des Beurlaubtenstandes in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die General-Komman- dos im Laufe des Monats Januar besondere Schiffer-Kontrol-Versammlungen an- beraumt werben. –12. Uebungen der Reserve, Land= und Seewehr. Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserve-Verhältnisses zur Theilnahme an zwei Uebungen verpflichtet. Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten. Jede Einberufung zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine zählt für eine Uebung. W. G. 86. .Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der Landwehr zweimal auf 8— 14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden. Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. Die Landwehr-Mannschaften der übrigen Waffen üben in demselben Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linien-Truppentheile. W. G. 8§ 7. Landwehr-Mannschaften, welche das 32ste Lebensjahr überschritten haben, können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung, einberufen werden.