— 160 — 8. Nach erfüllter Dienstpflicht in der ersten Klasse haben sich die Ersatz-Reservisten be— hufs Versetzung in die zweite Klasse unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve-Scheins mündlich oder schriftlich beim Bezirks-Feldwebel zu melden. Die Versetzung wird durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur verfügt und auf dem genannten Schein vermerkt. So lange dieser Vermerk auf dem Ersatz-Reserve-Schein I. fehlt, gehört der Inhaber zur Ersatz-Reserve erster Klasse. – 16. Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve zweiter Klasse. 1. Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen im Frieden keiner militärischen Kontrole. 2. Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege be- freit werden. R. M. G. 8 28. Im Uebrigen siehe Ersatz-Ordnung 8 13, s und 8 88. 3. Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche von dieser Vergünstigung Gebrauch machen wollen, haben ihre Gesuche an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in deren Bezirk sie sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldet haben. Die Genehmigung wird von den ständigen Mitgliedern der Ersatz-Kommission ertheilt. Vierter Abschnitt. Klassifikations-Verfahren. 17. Klassifikations-Gründe. 1. Zurückstellungen im Sinne der im § 13, 3 und § 15, 2 enthaltenen Festsetzungen dürfen aus folgenden Gründen (Klassifikations-Gründe) eintreten: a) wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter beziehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder