O# — 162 — Wenn Mannschaften aus einem Aushebungs-Bezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die gewährte Zurückstellung. Nach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission amtlich bekannt gemacht. 19. Außerterminliche Klassifikation. Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Klassifikations-Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve zurückgestellt, und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. Wenn nach dem allgemeinen Entlassungs-Termin der Reserven dringende Verhält- nisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Klassifikations-Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schrift- liches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission verfügt werden. . Ueber außerterminliche Zurückstellung Militärpflichtiger siehe § 15, 2, Abs. 3. In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstatthaft. Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig. Eine Wiederentlassung einzelner einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf dem im § 82, 2 und § 100, z der Ersatz-Ordnung vorgeschriebenen Wege her- beigeführt werden. Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Klassifikations-Termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w., ein wirklicher Nothstand eingetreten ist. Fünfter Abschnitt. Unabkömmlichkeits-Verfahren. 8 20. Unabkömmlichkeits-Gründe. Der im § 13, a und s verheißenen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr dürfen in erster Reihe nur solche Beamten theilhaftig werden, welche in ihren Civil-Verhältnissen für militärische Zwecke wirksam sind.