— 164 — l21. Unabkömmlichkeits-Verfahren. DDiejenigen Civil-Behörden, welche nach § 20 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeits- Attesten berechtigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten (Unabkömm- lichkeits-Listen) zum 1. Dezember jedes Jahres, sowie zum 1. Juni jedes Jahres Nachtrags-Listen, beide nach Schema A., den Provinzial-General-Kommandos') mit, in deren Bezirk diese Beamten militärisch kontrolirt werden. In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern. Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeits-Listen finden nur aus- nahmsweise statt. Jür diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden, sind Unabkömmlichkeits-Atteste beizufügen. Diese Atteste behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren Dienststellen und unabkömmlich bleiben. Veränderungen in der dienstlichen Stellung erfordern, sofern die Unabkömmlich- keit wieder anerkannt werden soll, die Ausstellung neuer Atteste. Die General-Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls dieselben im Beanstandungsfalle von dem zuständigen Ressort-Ministerium als richtig bestätigt worden sind, den Landwehr-Bezirks-Kommandos zugehen. Die Unabkömmlichkeits-Atteste werden von den Landwehr-Bezirks-Kommandos aufbewahrt. mUnabfömmlichkeits-Erklärungen im Moment der Einberufung sind unzulässig. 8 22 8 . Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals. Nach § 28, 2 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die Eisenbahnen ihr Personal im Kriegsfalle der Militär-Behörde zur Verfügung zu stellen. Die Vertheilung des für Feld-Eisenbahn-Formationen heranzuziehenden dienstpflich- tigen Personals auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den Chef des Generalstabes der Armee im Einverständniß mit dem Reichs- Eisenbahn-Amt statt. Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen Leute bleibt den Bahn-Verwaltungen überlassen. *) In Sachsen und Württemberg dem Kriegs-Ministerium.