Einquartierungs-Ordnung für die Stadt Zittau. 2c. 2c. 8 21. Die Auszahlung erfolgt je an den Inhaber des bezüglichen Quartierzettels gegen Abgabe desselben und Quittung mit der Wirkung, daß die Stadtgemeinde dadurch von allen Ansprüchen anderer Personen, namentlich auch von denen des Naturalquartier- gebers und der Rechtsnachfolger desselben entlastet wird. Beschlaglegung auf Vergüt- ungsansprüche und Hilfsvollstreckungen in dieselben sind unzulässig. 2c. 2c. 8 23. Verjährung und Versäumung. Vergütungsansprüche für Naturalquartier und andere, nicht im Verdingungswege erlangte Quartierleistungen an die Stadtgemeinde verjähren, wenn sie nicht innerhalb des Kalenderjahres, welches auf die nach § 20, Absatz 1 bekannt zu machende Auszahl- ungszeit folgt, geltend gemacht werden. 2c. 2c. & 16. Bekanntmachung, die Wiedereinberufung der Ständeversammlung betreffend; vom 7. Februar 1876. Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs wird die gegenwärtig vertagte Ständeversammlung zum 21. Februar dieses Jahres wieder einberufen. Dresden, den 7. Februar 1876. Gesammtministerium. Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. Roßberg. Letzte Absendung: am 19. Februar 1876. 1876. 24