— 202 — Für „postlagernde“ Telegramme, ingleichen für „bahnhoflagernde“ Telegramme ist je ein Zuschlag von 20 Pfennigen zu der Telegraphir-Gebühr zu entrichten. 9. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung eines See-Telegraphen— Amts mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pfennige für jedes Wort. Dieselbe wird den nach den vorangegangenen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. 10. Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem ur— sprünglichen an einen neuen Adreßort wird die volle tarifmäßige Gebühr erhoben. 11. Entrichtung der Gebühren. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu entrichten. Es werden jedoch vom Adressaten am Bestimmungsorte erhoben: a) die Gebühren für die durch die See-Telegraphen-Aemter vom Meere her beförder- ten Telegramme, b) die Ergänzungs-Gebühr für nachzusendende Telegramme. Die für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post entstehenden Auslagen, ingleichen die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel vom Adressaten erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber diese Weiterbeförderungs-Kosten mittelst Hinterlegung einer von der Aufgabe-Anstalt zu bestimmenden Summe unter Vorbehalt späterer Berechnung entrichten. In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird das Telegramm dem Adressaten nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt. 12. Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlages von 20 Pfennigen ertheilt. 13. Zurückziehung von Telegrammen. Wird ein Telegramm vor begonnener Abtelegraphirung zurückgefordert, so werden die erlegten Gebühren nach Abzug von 20 Pfennigen zurückerstattet.