— 213 — Die Verbindungsleitungen, welche mehrere Eisenbahn-Telegraphenstationen mit einem Reichs-Telegraphenamt verbinden und eine Correspondenz zwischen den Eisen— bahnstationen unter sich ermöglichen, dürfen unter Controle des Reichs-Telegraphen— amtes zu bahndienstlichen Mittheilungen benutzt werden. Dagegen dürfen Privat— Telegramme zwischen den Eisenbahn-Telegraphenstationen auf solchen Leitungen nicht gewechselt werden. Die Verbindungsleitungen, mit Ausschluß der auf den Bahn-Telegraphenstationen erforderlichen Stationseinrichtungen (Apparate, Batterien 2c.), werden für Rechnung der Reichstelegraphie hergestellt und unterhalten, soweit ein Anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, bezüglich des Betriebes aber als Bahn-Telegraphenleitungen betrachtet und nach den bei den Eisenbahnverwaltungen bestehenden Anweisungen von den beider- seitigen Beamten bedient. Die Eisenbahnverwaltungen machen demgemäß den Bezirks-Ober-Postdirectionen von den für diese Bahnlinien bestehenden dienstlichen Anweisungen behufs der Beachtung seitens der Reichs-Telegraphenanstalten Mittheilung. 88. Die Auswechselung von Telegrammen zwischen den Anstalten des Reichs- und denen des Eisenbahntelegraphen geschieht mittels der vorhandenen Verbindungsleitung und, falls eine solche nicht vorhanden oder nicht betriebsfähig ist, durch Boten. Es bleibt jedoch den beiderseitigen Anstalten überlassen, die Auswechselung durch Boten zu be— wirken, wenn sie dieselbe für zweckmäßiger halten als die telegraphische Mittheilung. In solchen Fällen werden die angekommenen bz. angenommenen Telegramme schriftlich ausgefertigt und in einer das Telegraphengeheimniß sichernden Weise (sei es in einem Umschlag, auf welchem die Zahl der darin enthaltenen Telegramme angegeben ist, sei es in verschließbaren Mappen) gegen Empfangsbescheinigung mit Zeitangabe, auch unter Benutzung eines Quittungsbuches, übergeben. 89. a) Für diejenigen Telegramme, deren Beförderung ausschließlich mit dem Bahn— telegraphen erfolgt ist (§ 5), fällt diesem auch die für die Beförderung erhobene Gebühr ungetheilt zu. b) Werden Telegramme streckenweise mit dem Reichstelegraphen und streckenweise mit dem Bahntelegraphen befördert, so findet eine Theilung der Gebühren in der Art statt, daß 1. für die innerhalb des Deutschen Reichs und Luxemburgs beförderten Tele- gramme die Reichs-Telegraphenverwaltung drei Fünftel, die Eisenbahn-Tele- graphenverwaltungen zwei Fünftel der erhobenen Gebühr erhalten, und daß