— 239 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 8. Stück vom Jahre 1876. Inhalt: Gesetz, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betr. S. 239. — Verordnung, die Disciplinargerichte betr. S. 250. — Gesetz, die Entschädigung für den Wegfall von Gebühren der Geistlichen und Kirchendiener betr. S. 251. — Verordnung, die Abänderung von § 4 des Reglements über die Civilversorgung und Civilanstellung der Militärpersonen 2c. vom 13. August 1870 betr. S. 253. — Verordnung, die Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen betr. S. 253. — Bekanntmachung, eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen in dem Regulative über die Pensionsverhältnisse der städtischen Beamten der Stadt Schneeberg betr. S. 257. — Bekanntmachung, die Inventarisirung der Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste, sowie Eintragsrolle für letztere betr. S. 257. & 40. Gesetz, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend; vom 3. Juni 1876. Wa#, Albert, von GOxTE# Gnaden König von Sachsen 2c. ꝛc. 2. finden einige Abänderungen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Ver- hältnisse der Civilstaatsdiener für angemessen und verordnen demgemäß hierdurch, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Es werden hierdurch aufgehoben: 1. von dem Gesetze vom 7. März 1835, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend: der letzte Satz im ersten Abschnitte des § 9 („Bei ungesuchter Versetzung“): § 13; die Bestimmung im 4. Absatze des § 18 sub b und c; die 88 20 bis mit 29, 32, 33, soweit dessen Aufhebung nicht bereits durch das Gesetz vom 5. März 1874 erfolgt ist, und § 34, sowie die Bestimmung in Nr. 1 des § 36 und § 40, Absatz 2 und 3; 1876. 34