— 244 — War eine Disciplinarstrafe auf Grund von § 21, Absatz 2 verhängt, so findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht statt. & 23. Wird von dem betreffenden Ministerium die Verweisung der Sache vor die Disciplinarkammer beschlossen, so hat der als Staatsanwalt fungirende Beamte den Antrag auf Dienstentlassung unter Ueberreichung der Acten mittelst einer die An- schuldigungspunkte bezeichnenden Schrift bei der Disciplinarkammer zu stellen. #24. Die Diseiplinarkammer besteht aus fünf vom Könige ernannten Mitgliedern, von welchen der Vorsitzende und wenigstens zwei andere Mitglieder, einschließlich des Stellvertreters des Vorsitzenden, ein Richteramt bekleiden oder bei ihrer Versetzung in den Ruhestand bekleidet haben müssen. Der Vorsitzende und der Stellvertreter desselben werden vom Könige bestimmt. Die Ernennung der Mitglieder der Disciplinarkammer erfolgt auf die Zeit von fünf Jahren. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung erfolgt im einzelnen Falle durch drei Mitglieder. Von diesen muß der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer zu den richterlichen Mitgliedern gehören. 625. Die Disciplinarkammer beraumt einen Termin zur Verhandlung an und entscheidet nach vorgängigem mündlichen Vortrage des als Staatsanwalt fungirenden Beamten und nach Gehör des Angeschuldigten, welcher sich eines Vertheidigers bedienen darf. Bleibt der Angeschuldigte der an ihn erlassenen Vorladung ungeachtet bei der Verhandlung vor der Disciplinarkammer aus, so kann auch in seiner Abwesenheit ver- handelt werden. Wegen Behändigung der Ladung zu dem Verhandlungstermine, — welcher eine Abschrift des Fortstellungsantrags des Staatsanwalts beizufügen ist, — gilt die Bestimmung in § 20. Die Disciplinarkammer kann vor der Verhandlung oder vor Ertheilung der Ent- scheidung weitere Erhebungen, insbesondere die Vereidung von Zeugen, welche in der Voruntersuchung gehört worden sind oder deren Befragung sie für nothwendig erachtet, verfügen und deshalb den Untersuchungsrichter mit Weisung versehen. Die Disciplinarkammer entscheidet, ob dem Antrage auf Dienstentlassung statt- zugeben sei. Die Entscheidung der Disciplinarkammer ist mit Gründen zu versehen und längstens binnen acht Tagen, vom Tage der Verhandlung an gerechnet, dem Angeschuldigten unter Behändigung einer Abschrift derselben, sowie dem als Staatsanwalt fungirenden Beamten bekannt zu machen. & 26. Die mündliche Verhandlung mit Einschluß der Bekanntmachung des Er- kenntnisses ist öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann aus besonderen Gründen durch Be- schluß der Disciplinarkammer sowohl auf den Antrag des Angeschuldigten, als auch auf