— 246 — Actenstücke abgeliefert und über die ihm etwa anvertraute Vermögensverwaltung Rech- nung abgelegt hat. Die Kosten des eingestellten Verfahrens fallen dem Angeschuldigten zur Last. ga34. Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein Disciplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden. Wenn im Laufe eines Disciplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Disciplinar-= verfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Wenn von dem gewöhnlichen Strafgerichte auf Freisprechung erkannt ist, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, ein Disciplinarverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten. 35. Ein Staatsdiener, welcher auf Grund der Bestimmungen in den 88 17 fg. von seiner Stelle entlassen wird, verliert Titel und Rang der von ihm bekleideten Stelle, ingleichen den an sich etwa begründeten Anspruch auf Pension, nicht aber die Fähigkeit zu einer anderen Anstellung im Staatsdienste. Bei erweislicher besonderer Bedürftigkeit kann jedoch dem entlassenen Staatsdiener ein Theil der seinem Dienstalter entsprechenden Pension oder seiner Familie eine jähr- liche Unterstützung von dem beireffenden Ministerium bewilligt werden. Die Pension oder die Unterstützung darf jedoch die Hälfte des Pensionssatzes nicht übersteigen, welcher dem entlassenen Staatsdiener nach seinem Dienstalter zugestanden haben würde. # 36. Nach dem Tode eines von seiner Stelle entlassenen Staatsdieners steht den Hinterlassenen desselben ein Anspruch auf Pension nur dann zu, wenn der Verstorbene unter Gewährung einer Pension der vorgedachten Art entlassen worden war. #37. Ein Staatsdiener ist von der Anstellungsbehörde vorläufig vom Amte zu entheben (zu suspendiren): 1. wenn in einem gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahren seine Verhaftung verfügt worden ist; 2. wenn die Eröffnung gerichtlicher Untersuchung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens gegen ihn beschlossen ist, wegen dessen auf Verlust der Ehren- rechte oder auf Verlust der Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt werden kann; 3. wenn im Disciplinarverfahren eine auf Dienstentlassung lautende, noch nicht rechts- kräftige Entscheidung ergangen ist.