— 262 — gütung auch ferner erheben zu lassen. Es hat jedoch diese Vergütung in die Kasse der Kirchengemeinde zu fließen. & 4. Wird den in § 3 bezeichneten Bedingungen bis zum 1. Januar 1878 nicht oder nicht vollständig entsprochen, so kommt mit diesem Tage die Entschädigung in Weg- fall. Dasselbe tritt ein, wenn später eine Einrichtung getroffen wird, welche einer jener Bedingungen widerspricht. § 5. Dem Staate bleibt vorbehalten, die Entschädigungsrente jederzeit abzulösen oder allmählig zu tilgen. Die Bedingungen der Ablösung oder Tilgung sind durch Staatsgesetz festzustellen. 6 6. Wo eine Kirchengemeindevertretung nicht vorhanden ist, kommen die in 88 3, 4 und 5 bezeichneten Verpflichtungen und Berechtigungen derjenigen Kasse zu, aus welcher die Fixation der betreffenden Geistlichen und Kirchendiener erfolgt. § 7. Dieses Gesetz gilt für alle Religionsgenossenschaften, welchen bis zum 31. December 1875 die Beurkundung des Personenstandes oblag, insbesondere auch analog für die Israeliten. Soweit bei diesen Religionsgenossenschaften Stolgebühren bisher nicht bestanden haben, ist die Entschädigung unter Zugrundelegung der Zahl der fraglichen Handlungen und derjenigen Gebührensätze zu berechnen, welche bei den evangelisch-lutherischen Ge- meinden desselben Ortes, oder dafern eine solche nicht vorhanden, den unter ähnlichen Verhältnissen bestehenden, herkömmlich sind. §# . Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat wegen Aus- führung des Gesetzes das Nöthige zu veranstalten. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 22. Mai 1876. Albert. Dr. Carl Friedrich von Gerber.