— 259 — Bestimmungen, betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen Gesetz— gebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste. SI. Nach § 18, Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt Seite 4), dürfen die beim Inkraft- treten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste, z. B. Formen, Platten, Steine, Stereotyp- abgüsse u. s. w. auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, selbst wenn ihre Herstellung nach dem Gesetze vom 9. Januar 1876 untersagt ist; die Vor- richtungen müssen aber amtlich mit einem Stempel versehen werden. Wer sich im Besitze derartiger Vorrichtungen befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat daher die Vorrichtungen bis zum 30. September 1876 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts oder desjenigen Ortes, an welchem seine Firma eingetragen ist, vorzulegen. Wenn der Berechtigte im Inlande keinen Wohnort und keine eingetragene Firma besitzt, so hat die Vorlegung bei der Polizeibehörde in Leipzig zu erfolgen. 82. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachfolgenden Formular A. auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst mit ihrem Dienststempel. Ob die Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Gesetzgebung erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat sie die Stempelung zu ver— weigern, wenn sie ermittelt, daß die Vorrichtungen erst nach dem 1. Juli 1876 her- gestellt worden sind. 83. Das Verzeichniß (§ 2) wird bis zum 31. October 1876 von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde des betreffenden Bundesstaats im Geschäftswege einge- reicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt seien, bedarf es nicht. 1876. 37