— 268 — & 48. Verordnung, einige Abänderungen der über die Anstellungsprüfungen für den niederen Staats- forstdienst erlassenen Verordnung vom 18. August 1871 betreffend; vom 14. Juni 1876. Die Verordnung vom 18. August 1871, die Anstellungsprüfungen für den niederen Staatsforstdienst betreffend (Seite 192 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871), wird in folgenden Punkten abgeändert: Zu § 1. Die Prüfungscommission besteht künftig aus einem Bezirksoberforstmeister, als Vorsitzendem und zwei Revierverwaltern. Jür Behinderungsfälle werden ein Bezirksoberforstmeister und ein Revierverwalter als Stellvertreter ernannt. Zu § 7. Hinsichtlich der Prüfungsgegenstände tritt insofern eine Erweiterung ein, als der Examinand auch die Kenntniß der in den Waldungen gemeinschädlich auftretenden Insecten nachzuweisen hat. Im Uebrigen bleibt die Verordnung vom 18. August 1871 in Kraft. Dresden, am 14. Juni 1876. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Schmidt. „K& 49. Verordnung, die weitere Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 187 0 betreffend; vom 15. Juni 1876. Im Anschlusse an die Allerhöchste Verordnung vom 6. Juni 1871 (Seite 82 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) wird mit Allerhöchster Genehmigung und beziehentlich auf Grund ständischer Ermächtigung hierdurch Folgendes verordnet.