— 286 — D. Vierter Steuerkreis. Sitz des Kreissteuerraths: Bautzen. 22. Steuerbezirk Zittau umfaßt die Stadt Zittau und die Gerichtsamtsbezirke Zittau, Ostritz, Reichenau, Großschönau. Sitz der Bezirkssteuereinnahme: Zittau. 23. Steuerbezirk Löbau umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Löbau, Bernstadt, Herrn- hut, Ebersbach, Neusalza. Sitz der Bezirkssteuereinnahme: Löbau. 24. Steuerbezirk Bautzen umfaßt die Stadt Bautzen und die Gerichtsamtsbezirke Bautzen, Schirgiswalde, Bischofswerda. Sitz der Bezirksstenereinnahme: Bautzen. 25. Steuerbezirk Kamenz umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Kamenz, Königsbrück, Pulsnitz. Sitz der Bezirkssteuereinnahme: Kamenz. & 56. Verordnung, die Behandlung nachgemachter und verfälschter, sowie beschädigter und unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine betreffend; vom 5. Juli 1876. Nachdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches die nachstehend unter 5 zu- sammengestellten Bestimmungen über die Behandlung nachgemachter und verfälschter, sowie beschädigter und unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine getroffen worden sind, so wird zu deren Ausführung, unter besonderem Hinweis auf die einschlägigen Vor- schriften in den §§ 146 bis 152 und namentlich in § 360, Ziffer 4 bis 6 des Straf= gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Folgendes verordnet: Zu A. I. Die in § 6 der Verordnung vom 2. Juni 1842 (Seite 81 des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes vom Jahre 1842) in Verbindung mit der Verordnung vom 30. Sep- tember 1857 (Seite 249 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1857) den Staatskassen ertheilten Vorschriften leiden von nun an auf nachgemachte und auf ver-