— 292 — & 58. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1874 und 1875 vom 25. Juni 1874 betreffend:; vom 2. Juli 1876. Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 26c. finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1874 und 1875 vom 25. Juni 1874 (Seite 82 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) zu erlassen, wie folgt: & 1. Auf Grund des verabschiedeten Nachtrags zu dem Staatsbudget auf die Jahre 1874 und 1875 wird hiermit der durch das Finanzgesetz vom 25. Juni 1874 festgestellte Gesammtbetrag der laufenden Einnahme und Ausgabe des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von 799,603 Mark erhöht und fernerweit zu außerordentlichen Staatszwecken für die beiden Jahre ein Gesammtbetrag von 1,325,320 Mark ausgesetzt. & 2. Der Mehraufwand für den ordentlichen Staatshaushalt ist durch die schon jetzt festgestellten höheren Erträgnisse der Einnahme des Jahres 1874 zu decken, welche nach dem Nachtrage zu dem ordentlichen Budget zu diesem Zwecke bestimmt sind. Die zu außerordentlichen Staatszwecken fernerweit bewilligte Summe ist aus den, soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 2. Juli 1876. Albert. Richard Freiherr von Friesen.