— 303 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 13. Stück vom Jahre 1876. — — —— — —. — — — — Inhalt: Gesetz, einige Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsverfassung enthaltend. S. 303. — Verordnung zur Ausführung von § 1 dieses Gesetzes. S. 304. — Gesetz, die öffentlichen Schlachthäuser betr. S. 305.— Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1872, die Reorganisation des Landesculturraths betr. S. 306. — Gesetz, den Schutz der Waldungen gegen schädliche Insecten betr. S. 307. — Verordnung, die Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen durch die Stadträthe in mittleren und kleinen Städten betr. S. 309. — Bekanntmachung, die Bewilligung der in dem Regulative für die Sparkasse zu Penig enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. S. 310. — Bekanntmachung, die Bewillig- ung einer in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt Neusalza enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. S. 311. — Bekanntmachung, die Bewilligung einer in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt Oschatz enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. S. 311. — Bekanntmachung, den Erwerb der Hainichen-Roßweiner Eisenbahn durch den Staat betr. S. 312. — Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der Staatseisenbahnstrecke von Mulda nach Bienenmühle betr. S. 313. — Bekanntmach- ung, die Bewilligung einer in dem Sparkassen-Regulative für Lobstädt enthaltenen Ausnahme von bestehen- den Gesetzen betr. S. 313. — Verordnung zu Ausführung der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Januar 1876, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste 2c. S. 314. — Bekanntmachung und Ver- ordnung, die Commissionen für Feststellung der Vergütungen für die durch größere Truppenübungen entstehenden Flurschäden 2c. S. 315. 65. Gesetz, einige Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsverfassung enthaltend; vom 1. Juli 1876. Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen ꝛc. 2c. 4e 20. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 1. Durch allgemeine, in dem Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machende Anordnung des Justiz-Ministeriums kann verfügt werden, daß in Strassachen die Ent- scheidungen über Anträge auf unmittelbare Vorladung des Angeschuldigten zur Haupt- verhandlung und nach geschlossener Voruntersuchung über Anträge auf Einstellung oder Fortstellung der Untersuchung durch ein im Voraus zu bestimmendes anderes Be- zirksgericht, als durch dasjenige zu erfolgen haben, bei welchem die Strafsachen an- hängig sind. Eine Abänderung einer solchen allgemeinen Anordnung des Justiz-Ministeriums hat auf alle diejenigen Strafsachen, in denen bereits die Einleitung der Voruntersuchung beschlossen oder die unmittelbare Vorladung beantragt ist, keine Anwendung, sofern 1876. 45