— 304 — nicht die Abänderung durch die Aufhebung eines Bezirksgerichts veranlaßt worden ist, auf welches sich diese Anordnung bezieht. 2. Der Artikel 380b der Revidirten Strafprozeßordnung vom 1. October 1868 (Seite 1168, Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) wird aufgehoben. 3Z. In den nach § 19 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 11. August 1855 (Seite 147 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) an das Bezirksgericht abge- gebenen Rechtssachen hat dasselbe in Versammlungen von drei Richtern zu beschließen und zu entscheiden. Die entgegenstehende Bestimmung des gedachten Gesetzespara- graphen wird aufgehoben. Gegeben zu Dresden, am 1. Juli 1876. Albert. S Christian Wilhelm Ludwig Abeken. AM 66. Verordnung zur Ausführung von § 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1876, einige Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsverfassung enthaltend; vom 18. Juli 1876. Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund und zu Ausführung von § 1 des Gesetzes, einige Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsverfassung enthaltend, vom 1. Juli 1876, verordnet, was folgt: #1. Die Entscheidung über Anträge des Staatsanwalts auf unmittelbare Vor- ladung des Angeschuldigten zur Hauptverhandlung und nach geschlossener Vorunter- suchung über Anträge des Staatsanwalts auf Einstellung oder Fortstellung der Unter- suchung erfolgt in Strafsachen, welche anhängig sind 1. bei den Bezirksgerichten Meißen und Pirna, durch das Bezirksgericht Dresden, 2. bei den Bezirksgerichten Oschatz und Borna, durch das Bezirksgericht Leipzig, 3. bei den Bezirksgerichten Mittweida und Annaberg, durch das Bezirksgericht Chemnitz, 4. bei dem Bezirksgerichte Zittan, durch das Bezirksgericht Bautzen.