— 312 — Sparkafsen-Ordnung für die Stadt Oschatz. rc. 2c. 16. Fällt ein Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt die Zahlung nicht, so ist die Sparkasse berechtigt, das Pfand in der § 15 bezeichneten Weise') zu verwerthen und nur den Ueberschuß zur Concursmasse abzugeben, ohne Verbindlichkeit, sich beim Creditwesen als Liquidant melden zu müssen. Sollte jedoch durch den Erlös der Schuld- betrag nicht völlig gedeckt werden, so kann die Sparkasse das Fehlende beim Concurse liquidiren. *) d. i. unter Beobachtung der Vorschriften in § 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 74. Bekanntmachung, den Erwerb der Hainichen-Roßweiner Eisenbahn durch den Staat betreffend; vom 8. August 1876. Nechdem die von Hainichen nach Roßwein führende, schon seither im Betriebe der Staatseisenbahnverwaltung befindliche Privateisenbahn von dem Staate angekauft und die Uebernahme der Bahn in das Eigenthum des Staates auf den 10. dieses Monats festgesetzt worden ist, so wird dies zugleich mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Leitung des Betriebs auch fernerhin der Generaldirection der Staats- eisenbahnen übertragen bleibt. Dresden, den 8. August 1876. Finanz-Ministerium. Für den Minister: v. Thümmel. Heydenreich.