Kategorien der Lehrer. Befähigung zur Anstellung. Verpflichtung. Rechte der Lehrer. a) Feste An- stellung. b) Fester Ge- halt. T) Cession des Dienstgenusses und Beschlag- nahme dessel- ben. d) Umzugs- kosten. — 322 — & 17. Die Lehrer theilen sich in ordentliche oder ständige Lehrer, in außerordent- liche oder Hilfslehrer, in Fachlehrer und in Probelehrer. Fachlehrern kann die Ständigkeit verliehen werden, sofern sie die geordnete Fach- lehrerprüfung bestanden haben. &18. Insoweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, setzt die Anstellung als Lehrer, mit Ausnahme der Fachlehrer, akademische Bildung und die Erlangung der Candidatur des höheren Schulamts voraus. » Candidaten der Theologie sind zur Uebernahme von Religionslehrerstellen, auch ohne die Candidatur des höheren Schulamts erlangt zu haben, befähigt. Fachlehrer haben sich nur der geordneten Fachlehrerprüfung zu unterwerfen. 19. Jeder Lehrer ist bei seinem erstmaligen Eintritt in eine ständige Stelle zur treuen Erfüllung seines Berufs, sowie zur Beobachtung der Gesetze des Landes und der Landesverfassung eidlich in Pflicht zu nehmen. Bei Lehrern, welche zur Ertheilung von Religionsunterricht berufen oder auf Grund der von ihnen bestandenen Prüfungen berechtigt sind, tritt das Gelöbniß confessioneller Treue hinzu. Provisorische (Hilfs-) Lehrer, Vicare und nicht ständige Fachlehrer sind durch Ab- nahme des Handschlags zu treuer Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 6 20. Die Anstellung ständiger Lehrer darf nicht auf Kündigung oder Zeit geschehen. Hilfslehrer und nicht ständige Fachlehrer dagegen werden mit dem Vorbehalte dreimonatlicher Kündigung angenommen. & 21. Jeder ständige Lehrer hat Anspruch auf den in seiner Anstellungsurkunde ihm zugewiesenen Dienstgehalt, welcher in monatlichen Raten im Voraus zu gewähren ist. & 22. Mehr als ein Dritttheil des monatlichen Dienstgenusses oder der an die Stelle desselben getretenen Wartegelder darf ein Lehrer vor der Verfallzeit weder frei- willig abtreten, noch darf den Gläubigern desselben durch Verkümmerung oder Hilfs- vollstreckung ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden; vielmehr ist beides, soweit es diese Anordnung überschreitet, für nichtig zu achten. #23. Bei Versetzung an einen anderen Wohnort sind Umzugskosten zu vergüten, wenn die Versetzung nicht lediglich auf den Antrag des Versetzten erfolgt. Die Vergütung für Umzugszkosten ist nach den eintretenden besonderen Verhält- nissen auf ein Zehntheil bis ein Fünftheil des jährlichen neuen Diensteinkommens zu bestimmen. Ein Lehrer, welcher seine Stelle früher als zwei Jahre nach deren Uebernahme wieder verläßt, hat auf Verlangen der Collaturbehörde die empfangene Umzugsent- schädigung zurückzuerstatten.