— 333 — anzuweisen ist. Doch sind auch die übrigen Seminarlehrer zur Mitwirkung bei der Beaufsichtigung des Internats verbunden. 66. Den Seminarcursus beschließt die im § 17 des Gesetzes, das Volksschul- wesen betreffend, vom 26. April 1873 angeordnete Schulamtscandidaten-Prüfung, deren Einrichtung von der obersten Schulbehörde bestimmt wird. Das Bestehen derselben verleiht das Recht zum Antritt von Hilfslehrerstellen im öffentlichen Schuldienste und zu privater Lehrthätigkeit innerhalb der Grenzen des Volks- schulunterrichts. 67. Die Staats-Seminare stehen unter der unmittelbaren Leitung, Aufsicht und Verwaltung der obersten Schulbehörde. Auf Grund particularer Rechte, besonderer Verträge und stiftungsmäßiger Bestimm- ungen bilden die nächste Aufsichtsbehörde und beziehentlich die Collaturbehörde: für das landständische Seminar zu Bautzen: die aus landständischen Deputirten und Mitgliedern der Regierungsbehörde zusammengesetzte Seminardeputation; für das Freiherrlich von Fletchersche Seminar: die bestätigten Administratoren; für das Seminar zu Waldenburg: das Gesammtconsistorium zu Glauchau; für das katholische Seminar zu Bautzen: das domstiftliche Consistorium daselbst. Die oberste Aufsicht über diese Anstalten übt das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus. V. Tehrerinnen-Seminare. 6 68. Der Unterricht in den Lehrerinnen-Seminaren umfaßt: Religion, Deutsche I Französische Englische Geographie, Geschichte, Naturwissenschaften, Naturbeschreibung, (Mineralogie, Botanik, Zoologie, Anthropologie), Sprache und Literatur, und zwar: und Naturlehre, (Elemente der Physik und Chemie), 1876. 50 Schulamts- candidaten- Prüfung. Aussichts- behörden. Lehr- gegenstände.