— 339 — Von den Vorschriften in Abs. 1 kann die Staatsregierung im einzelnen Falle aus erheblichen Gründen entbinden. In keinem Falle darf zu einem geistlichen Amte berufen werden, wer in einem unter Leitung des Jesuitenordens oder einer diesem Orden verwandten religiösen Ge— nossenschaft stehenden Seminare seine Vorbildung erlangt hat. 8 22. Candidaten, welche nicht ihre Vorbildung nach § 21, Abs. 1 dargethan haben, müssen eine besondere wissenschaftliche Prüfung bestehen. Diese Prüfung ist mit der theologischen Amtsprüfung zu verbinden und darauf zu richten, ob sich der Candidat die für seinen Beruf erforderliche allgemeine wissen- schaftliche Bildung erworben habe. Die Prüfung erfolgt öffentlich, unter Theilnahme eines von der Staatsregierung ernannten Commissars. Ueber den Erfolg der wissenschaftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungscommission für die theologische Amtsprüfung im Verein mit dem Commissar der Staatsregierung, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden die letztere. & 23. Auf Personen, welche vor Verkündung dieses Gesetzes in einem geistlichen Amte innerhalb des Königreichs Sachsen angestellt worden sind, und auf Staats- angehörige, welche vor jenem Zeitpunkte die Fähigkeit zur Anstellung in einem geist- lichen Amte erlangt haben, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über den Nachweis wissenschaftlicher Vorbildung und Befähigung keine Anwendung. 624. Zu einem geistlichen Amte darf nicht berufen werden, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das im deutschen Strafgesetzbuche mit Zuchthaus oder dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte oder dem der öffentlichen Aemter bedroht ist, verurtheilt worden ist oder sich in Untersuchung befindet. Auch darf die Staatsregierung den zu einem geistlichen Amte Gewählten zurück- weisen, wenn wider ihn auf Grund seines bisherigen Verhaltens die Annahme gerecht- fertigt ist, daß er den Staatsgesetzen oder den innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen der Obrigkeit entgegenwirken oder den öffentlichen Frieden stören werde. 625. Jede Erledigung eines geistlichen Amtes, desgleichen jede Ernennung zu einem geistlichen Amte ist der Staatsregierung von der katholisch-geistlichen Behörde des Bezirks sofort anzuzeigen. Der Anzeige über die Ernennung sind die zur Prüfung nach §§ 19 fg. erforder- lichen Unterlagen beizufügen. Erst wenn darauf von der Staatsregierung eröffnet worden ist, daß den Erforder- nissen dieses Gesetzes genügt ist, darf die Uebertragung des geistlichen Amtes an den Ernannten geschehen.