— 345 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 15. Stück vom Jahre 1876. Inhalt: Gesetz, die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betr. S. 345. — Gesetz, das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen betr. S. 427. 85. Gesetz, die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend; vom 25. August 1876. Wan, A lbert, von GOTES Gnaden König von Sachsen 2. ꝛc. ꝛc. haben die Angelegenheiten der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt anderweit zu ordnen beschlossen und verfügen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände durch gegenwärtiges ——„t. Gesen tz, was folgt: Erste Abtheilung. Von der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt überhaupt. Abschnitt I. Allgemeine, die Versicherungen bei der Landesanstalt betreffende Bestimmungen. #s 1.. Die für alle Landestheile des Königreichs Sachsen bestehende, die Gebäude und deren Zubehörungen umfassende Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt beruht auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit. 6#2. Dieselbe versichert gegen Schäden, welche durch Feuer, ohne Unterschied der Entstehungsursache, durch kalten Blitzschlag oder durch die zur Bewältigung eines Brandes amtswegen getroffenen, oder nachträglich für nothwendig oder zweckmäßig befundenen Maßregeln an den bei ihr versicherten Gegenständen herbeigeführt worden 1876. 52