— 350 — ist das nöthige Canzlei-, Rechnungs-, Kassen- und Bureaupersonal beizugeben. Alle ständigen Anstellungen erfolgen nach Maßgabe der für die Civilstaatsdiener geltenden gesetzlichen Bestimmungen. & 17. Der Zuständigkeit der § 15 bezeichneten Behörden erster Instanz ist in Brandversicherungsangelegenheiten Jeder, ohne Unterschied seines persönlichen Gerichts- standes, wegen seiner im Verwaltungsbezirke befindlichen Versicherungsobjecte unter- worfen. 18. Die Vertretung der in Brandversicherungsangelegenheiten von und bei den Behörden erster Instanz begangenen Verschuldungen liegt, gegen die Anstalt sowohl, als gegen die einzelnen davon betroffenen Interessenten a) wegen der Amtshauptmannschaften dem Staatsfiscus, b) wegen der Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände der betreffenden Gemeinde und Jc) wegen der von den Schönburgschen Receßherrschaften angestellten Verwaltungs- beamten den Herrschaftsbesitzern ob, vorbehältlich der Regreßnahme gegen Diejenigen, welche durch ihre Handlungen oder Unterlassungen die Vertretung herbeigeführt haben. 19. Zur Besorgung der in unterer Instanz zu erledigenden technischen Geschäfte der Brandversicherungsanstalt sind besondere, technisch vorgebildete und geprüfte Be- amte, sowohl für das Hochbaufach, als für das Maschinenbaufach angestellt. Dieselben führen den Titel: „Brandversicherungs-Inspector,“ haben nicht Staatsdienerqualität und sind zunächst der Brandversicherungs-Commission, als deren Dienstbehörde, untergeordnet. Jedem derselben ist für seine dienstliche Function ein bestimmter Bezirk zugetheilt. Dem am Sitze einer Kreishauptmannschaft angestellten Brandversicherungs-Inspector für das Hochbaufach und dem ersten Brandversicherungs-Inspector für das Maschinen- baufach ist das Dienstprädicat: „Brandversicherungs-Oberinspector“ beigelegt. #20. Zur Ausbilfe bei den technischen Arbeiten und zur Unterstützung der Brandversicherungs-Inspectoren kann, je nach dem eintretenden Bedarfe, die erforderliche Anzahl Bautechniker mit dem Dienstprädicate: „Inspectorats-Assistent“ von der Brand- versicherungs-Commission, nach vorher eingeholter Genehmigung des Ministeriums des Innern, gegen Aufkündigung angenommen werden.