— 354 — Landes-Immobiliar-Brandversicherungskasse in der vorhergegangenen Periode getroffenen Maßregeln zu beschränken, sondern auf die gesammte Verwaltung der Landesanstalt und deren Ergebnisse sich zu erstrecken, auch ist dabei den Ständen gleichzeitig der Personal— und Besoldungsetat der Brandversicherungs-Commission mit Dependenzen vorzulegen. Zweite Abtheilung. Von der Gebäudeversicherung. Abschnitt III. Von der Anmeldung zur Versicherungsnahme oder Versicherungs- veränderung. 38. Alle auf Versicherungen bei der Landesanstalt sich beziehenden Anmeldungen der § 39 gedachten Art sind innerhalb der geordneten Frist bei der Verwaltungs- behörde erster Instanz anzubringen. 39. Anmeldepflichtig sind: a) jedes aus roher Wurzel oder nach vorhergegangenem Brande neu hergestellte, oder durch Dismembration erworbene versicherungspflichtige Gebäude oder an- dere dergleichen Object, b) jede Veränderung an einem bereits versicherten Objeete in seinem Bestande oder seiner Beschaffenheit, wodurch sich überhaupt dessen Werth um mindestens 5 Procent erhöht oder vermindert, J) jede solche Veränderung in der Benutzung des versicherten Objects, wodurch dessen Versetzung aus der bisherigen Beitragsclasse in eine andere bedingt wird, d) jede Abtragung eines Gebäudes, wenn dessen Wiederherstellung nicht beabsichtigt wird, e) jedes interimistisch errichtete Gebäude (8 5a). # 40. Die Anmeldung hat in den Fällen § 39a, b und e von Zeit der Vollend- ung des Baues oder der Veränderung an, in den Fällen § 39c von Zeit der einge- tretenen veränderten Benutzung an binnen längstens vierzehn Tagen oder dafern in den Fällen § 39 a bis c das anzumeldende Object vor seiner völligen Herstellung zur Benutzung gelangt, von Zeit der Ingebrauchnahme an binnen gleicher Frist zu erfolgen. In dem Falle § 39d kann die Anmeldung sofort nach erfolgter Abtragung ge- schehen.