— 364 — g 86. Die Vergütung wird nur bis zu dem durch Würderung der technischen An- staltsbeamten festgestellten Betrage des erlittenen Schadens gewährt, darf jedoch in keinem Falle die Versicherungssumme des beschädigten Objects übersteigen. Der Versicherte (§ 13) hat sich spätestens bei der Schädenwürderung und jedenfalls vor Ablauf der § 148 unter 1 bestimmten Frist zu erklären, ob er auf Vergütung An- spruch macht. &J. Versicherungsobjecte, welche seit der letzten Katastration bis zum Eintritte des Schädenvergütungsfalls ihrem Umfange oder Bestande nach verändert worden sind, oder in ihrer baulichen Beschaffenheit eine gegen die Versicherungssumme wenigstens fünf Procent betragende Verringerung erfahren haben, werden nur nach dem erweislich eingetretenen geringeren Zeitwerthe entschädigt. Bei Objecten, welche erwiesenermaßen vor dem Schädenfalle bereits zur Abtragung und bleibenden Beseitigung bestimmt, oder in einen völlig ruinösen Zustand verfallen waren, sind die zerstörten oder beschädigten Theile blos nach dem Werthe zu vergüten, welcher für gebrauchtes Material zu berechnen ist. #,Totale Schäden werden mit Ausnahme der im vorstehenden Paragraphen gedachten Fälle nach Höhe der vollen katastrirten Versicherungssumme vergütet. Ein totaler Schaden wird angenommen, wenn das Versicherungsobject entweder völlig zerstört oder so bedeutend beschädigt ist, daß die noch übrig gebliebenen feststehenden Theile eine Benutzung zur Wiederherstellung in den vorigen Stand nicht gestatten. Bei der Schädenberechnung sind jedoch die durch den Brand nicht zerstörten Theile des Brandobjects unter Abrechnung des Aufwands für die Abtragung ruinöser Theile, für Sortirung und Zusammenlegung von Baumaterialien und Ausbaugegenständen, sowie für die Räumung der Brandstelle vom Brandschutte, nach ihrem augenblicklichen Werthe von der Vergütungssumme in Abzug zu bringen. 9. Hat das Versicherungsobject uur einen theilweisen Schaden (Partialschaden) erlitten, so verhält sich die zu gewährende Vergütung zur vollen Versicherungssumme, wie sich der Herstellungsaufwand zu dem Neubauwerthe des ganzen Objects verhält. Ein Partialschaden ist ein solcher, welcher eine Wiederinstandsetzung des Ganzen gestattet und nur theilweise Herstellungen oder Ausbesserungen nöthig macht. Bei Berechnung dieser Schäden wird der gegen den etwaigen Abtragungs= und Räumungsaufwand überschießende Werthsbetrag für lose Baumaterialien und einzelne Ausbaugegenstände oder sonstige dergleichen Bestandtheile (§ 88) mit zum Gesammt- werthe des unbeschädigt verbliebenen Bestands gerechnet. § 90. Sind bei der Katastration die Neu= und Zeitwerthe einzelner Theile des Versicherungsobjects gesondert in Ansatz gebracht, so sind diese Werthe auch bei der Schädenberechnung maßgebend.