— 377 — nischen Anstaltsbeamten zu veranschlagenden und von der Brandversicherungs-Commission festgestellten Bauaufwands zu bewilligen, sobald durch diese Herstellungen in Bezug auf die Verhütung oder Verminderung von Bränden ein wesentlicher Vortheil für die Landesanstalt gewonnen wird. 140. Desgleichen können von der Brandversicherungs-Commission behufs der Verminderung und Beschränkung größerer Feuersbrünste in dicht zusammengebauten, besonders feuergefährlichen Orten oder Ortstheilen zum massiven Umbaue derselben, sowie zu gänzlicher Beseitigung feuergefährlicher Banwerke aus der Brandversicherungskasse Beihilfen bis zur Höhe von 75 Procent der Versicherungssumme von den zum Umbaue oder zur Beseitigung bestimmten Gebäuden gewährt werden. 141. Bei allen derartigen Beihilfen ist nächst dem Interesse der Landesanstalt der Stand der Brandversicherungskasse maßgebend. Die Bewilligungen können in Rück- sicht dessen von entsprechenden Bedingungen abhängig gemacht werden. Beihilfen im Betrage von 3000 Mark und mehr bedürfen in allen Fällen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. # 142. Die in der Verordnung vom 26. October 1833 (Seite 125 fg. der Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1833) wegen der auf Entdeckung vorsätzlicher Brandstifter ausgesetzten Belohnungen werden, wie seither, zur Hälfte aus der Brandversicherungskasse übertragen. 43. Wer sich einer strafbaren Handlung der in §§ 265, 306, 308 und 311 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gedachten Art, oder der Theilnahme daran (§§ 47 bis 49 des Strafgesetzbuchs), oder der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige, oder der Begünstigung in Bezug auf eine solche Handlung (88§ 139, 257 des Strafgesetz- buchs) schuldig macht, verliert dadurch nicht nur jeden wegen des von ihm solchergestalt verschuldeten, oder ihm zur Last fallenden Brandes zu erhebenden Anspruch auf Schäden- vergütung gegen die Landesanstalt, sondern ist auch zum Ersatze des gesammten, ihr durch diesen Brand verursachten Schadens und Aufwands verpflichtet. 5144. Der nach § 143 eingetretene Verlust der Brandschädenvergütung ist den hypothekarischen Gläubigern des brandbeschädigten Grundstücks durch die Grund= und Hypothekenbehörde bekannt zu machen. Es soll derselbe jedoch denjenigen Hypothekengläubigern, denen keine Verschuldung an den diesen Verlust nach sich ziehenden strafbaren Handlungen zur Last fällt, in An- sehung ihrer zur Zeit des Brandes auf das Folium des Grundstücks bereits eingetrage- nen Forderungen nicht zum Nachtheile gereichen. Vielmehr bleibt denselben in dem Falle, daß das Vermögen des Schuldners zu Deckung dieser hypothekarischen Forderungen nicht ausreicht und das brandbeschädigte Grundstück zur nothwendigen Versteigerung 1876. 56