— 378 — kommt, ausnahmsweise das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß ihnen von den Brand— schädenvergütungsgeldern soviel, als zur Befriedigung jener Forderungen noch erforderlich ist, selbst bis zum vollen Betrage der Brandschädenvergütung verabfolgt werde. Die hiernach den Hypothekengläubigern zu überlassende Summe der Brandschäden— vergütung ist von der Brandversicherungs-Commission an die betreffende Grund= und Hypothekenbehörde zur weiter nöthigen Verfügung wegen Befriedigung der Hypotheken= gläubiger abzuführen. *145. Auf die Dauer der gegen einen Brandbeschädigten wegen einer Handlung oder Unterlassung der § 143 angegebenen Art eingeleiteten polizeilichen Erörterung oder strafrechtlichen Untersuchung ist die Zahlung der Brandschädenvergütung zurückzu- halten und diese erst dann zu verabfolgen, wenn entweder das gegen den Angeschuldigten eingeleitete Verfahren wieder eingestellt oder der Angeklagte durch Erkenntniß freigesprochen worden ist. 146. Inwieweit in solchen und in anderen Fällen der Verschuldung oder Ver- wahrlosung eines Brandes die Verpflichtung zur Schadloshaltung der Landesanstalt einzutreten habe, ist nach dem bürgerlichen Rechte zu beurtheilen und darüber im Rechts- wege zu entscheiden. #147. Wird ein nach § 143 den Verlust der Brandschädenvergütung nach sich ziehendes Verbrechen oder Vergehen erst nach bereits erfolgter Auszahlung der Brand- schädenvergütungsgelder in rechtliche Gewißheit gesetzt, so ist der Anspruch auf Zurück- erstattung der gezahlten Vergütungsgelder sammt Verzugszinsen davon, sowie des § 143 bezeichneten übrigen Betrags an geleisteten Schädenvergütungen und des sonst gehabten Aufwands gegen den Schuldigen oder dessen Erben im Rechtswege geltend zu machen. 1488. Ueber das Anmelden und Erlöschen der Ansprüche auf Vergütung von Schäden der § 2 gedachten Art, sowie wegen der Präclusivfristen für Anträge auf Be- lohnungen oder sonstige Zahlungen aus der Brandversicherungskasse gelten folgende Bestimmungen: 1. Ist der Schaden (§ 2) bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz nicht innerhalb 30 Tagen, vom stattgefundenen Brande an gerechnet, zur Entschädigung an- gemeldet worden, so geht der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf dieser 30 Tage verloren. 2. Bei rechtzeitig angemeldeten Schäden erlischt der Vergütungsanspruch gegen die Anstalt, wenn die Wiederherstellung der beschädigten Versicherungsobjecte oder die sonst genehmigte Verwendung der Entschädigungsgelder binnen zehn Jahren, vom nächsten Tage nach dem Brande gerechnet, nicht erfolgt, mit Ablauf der zehnjährigen Frist.