— 380 — objecte zur Landesanstalt ist ebenso, wie der nur theilweise Austritt mit dergleichen versicherten Objecten aus dem Verbande mit dieser Anstalt in der Regel nicht zulässig. Sind Gegenstände der freiwilligen Versicherung, welche sich in der Benutzung einer und derselben Person befinden und zu einer und derselben Katasternummer gehören, auch nur zu einem Theile bei der Landesanstalt versichert, so ist auf die Dauer dieses Verhältnisses der Zutritt zu einer anderen Versicherungsanstalt verboten. 151. Für dringende Fälle hat die Brandversicherungs-Commission die Ermäch- tigung, von den Bestimmungen des § 150, soweit es mit den Interessen der Landes- anstalt vereinbar ist, Ausnahmen zu gestatten; im Falle des theilweisen Austritts unter der Voraussetzung, daß die in § 160 enthaltenen Bedingungen wegen antheiliger Deckung eines etwa vorhandenen Deficits erfüllt werden. *152. Die nach der Anmeldung zur Versicherung bei der Landesanstalt verbots- widrig bei einer Privatanstalt eingegangene Versicherung ist sofort zu lösen und hat überdies eine den Versicherten sowohl, als im Falle der Mitwissenschaft den betreffenden Versicherungsagenten und die betheiligte Privatanstalt treffende Geldstrafe von 10 bis 300 Mark zur Folge. * 153. Als eine verbotene Versicherung ist es nicht anzusehen, wenn die bei der Landesanstalt versicherten Objecte, deren Austritt aus dem Verbande mit der Lan- desanstalt bereits angemeldet worden und nach § 158 zulässig ist, vor der nach § 161 zum Austritt erforderlichen Genehmigungsertheilung bei einer Privatversicherungs- gesellschaft versichert werden. Ebenso können auch dergleichen Objecte, welche zwar zur Versicherung bei der Landesanstalt angemeldet, aber noch nicht völlig in betriebsfähigen Zustand gebracht und mithin noch nicht versicherungsfähig sind, auf so lange, als dieser Zustand andauert, bei einer Privatgesellschaft versichert werden. Die Landesanstalt gewährt aber bei eintretendem Brande im ersteren Falle eben- sowenig, als letzteren Falls, eine Entschädigung. 154. Ergeben sich bei der Katastration von Gegenständen der freiwilligen Ver- sicherung eines und desselben Grundstückscomplexes und eines und desselben Versicherten bereits frühere, wegen dieser Gegenstände vor der Anmeldung bei der Landesanstalt eingegangene Versicherungen bei Privatanstalten, so ist die Katastration, bis die Privat- versicherung gelöst und eine anderweite Anmeldung zur Versicherung bei der Landes- anstalt erfolgt ist, zu beanstanden. Der betreffende Versicherte ist jedoch in solchem Falle zur Zahlung der von dem technischen Beamten für die gehabten Bemühungen zu berechnenden Reisekosten und Diäten verpflichtet.