— 387 — Vierte Abtheilung. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. Abschnitt XI. Uebergangsbestimmungen. &181. Die neue, auf gegenwärtigem Gesetze beruhende Classification tritt nach der Inkraftsetzung des Gesetzes für die bestehenden Versicherungen und zwar: a) in Ansehung der Abtheilung der freiwilligen Versicherung sofort nach erfolgter Ausscheidung der dahin gehörigen Objecte, b) in Ansehung der Abtheilung für Gebäudeversicherung aber nur nach und nach, je nachdem die zuvor nöthige Umclassificirung der Gebäude ortsweise durch- geführt ist, mit dem bezüglichen halbjährigen Katasternachtrage in Wirksamkeit. 182. Die Versicherung bisher beitrittspflichtig gewesener, fernerhin aber nur noch beitrittsfähiger Gegenstände kann von dem Versicherten innerhalb des Jahres, mit welchem das Gesetz in Wirksamkeit tritt, aufgegeben werden. Der Antrag ist jedoch wenigstens drei Monate vor dem Austritte bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz anzumelden. 183. Gegenstände, welche bisher beitrittsfähig gewesen sind, durch gegenwärtiges Gesetz jedoch die Beitrittsfähigkeit verloren haben, können zwar, so lange sich nicht eine neue Katastration nöthig macht, noch bei der Landesanstalt versichert bleiben; der Aus- tritt derselben kann jedoch zu jeder früheren Zeit angemeldet werden und erfolgt mit Ablauf des darauf folgenden nächsten 31. December. 184. Tritt in Folge der neuen Classification bei bereits versicherten Objecten eine Vermehrung der Beitragseinheiten gegen deren seitherige Anzahl ein, so sind von diesem Mehrbetrage die zu zahlenden Stückbeiträge auf das Halbjahr zu berechnen, in welchem die neue Classification stattgefunden hat. Dasselbe hat rücksichtlich bestehender Versicherungen auch bei denjenigen Katastra- tionen, welche zwar erst nach Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes stattfinden, aber in Folge einer vor diesem Zeitpunkte erfolgten Anmeldung vorgenommen werden, in dem Falle zu geschehen, daß, obschon die Versicherungssumme unverändert bleibt, doch eine Vermehrung der Beitragseinheiten eintritt. #185. Kommen Katastrationen vor, welche auf Anmeldung vor Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes entweder in Bezug auf neue oder auf solche Versicherungs- objecte stattzufinden haben, bei denen eine Erhöhung der Versicherungssumme eintritt, so sind die Stückbeiträge in Gemäßheit § 68 zu berechnen. 57“;