— 396 — Zur Abtheilung V a) alle zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden und bei den Gehöften be- findlichen Scheunen-, Wirthschafts-, Schuppen= und anderen Gebäude, welche zu Aufbewahrung von Vorräthen an Stroh, Heu, Grummet und sonstigem dürren Futter, Streu, Flachs, Hanf, Werrig, Holz und Brennmaterialien überhaupt (mit Ausschluß von Holzkohlen), Rinden, Getreide in größeren Quantitäten, Tabaken und dergleichen leichter entzündlichen landwirthschaftlichen Producten dienen; b) dergleichen Gebäude, in welchen sich zugleich gewölbte und von den übrigen Räumen der Gebäude vollständig massiv abgetrennte Stallungen be- finden. Zur VI. Abtheilung gehören: a) alle zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden Gebäude, wie solche vorstehend unter V, a aufgeführt sind, wenn sich darin zugleich nicht massiv abge- schiedene Ställe befinden. Zur Abtheilung VII a) Gebäude mit Vorrichtung zum Erwärmen leichter entzündbarer Flüssig- keiten und Stoffe; b) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in nicht gelockertem Zu- stande, bei vorherrschend hölzernen Hilfsmaschinen und gang- baren Zeugen; Jc) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande bei vorherrschend eisernen Hilfsmaschinen mit eisernen gangbaren Zeugen; d) Gebäude mit Mühlen= und Sägewerken aller Art, Schleifereien und dergleichen mit vorherrschend eisernen Triebwerken und gangbaren Zeugen; e) Gebäude zu gewerblichen und landwirthschaftlichen Zwecken mit mechanischen Vor- richtungen mit vorherrschend hölzernen Maschinen und dergleichen gang- baren Zeugen und Triebwerken; f) Gebäude zu Magazinen und Niederlagen leicht entzündlicher Stoffe und Fabrikate, ausschließlich der explodirbaren Stoffe; 8) Gebäude mit Einrichtung zum Waarentrocknen mittelst directer Ofen- hei zung oder Heizung mit erwärmter Luft, bei nicht leichter Entzünd- barkeit des Stoffes, ingleichen Darren aus nicht völlig unbrennbarem Material bestehend, sowie Rauchdarren, ausschließlich der Flachs= und Hanfdarrgebäude;