—Ü7- — 411 — Al. Beitrags-Classifications-Tabelle für die Gebände nach dem Risicoverhältnisse ihrer directen Gefahr. Regeln bei der Einschätzung. Jedes unter Einem Buchstaben und mit einem besonderen Zeitwerthe katastrirte unansteckbare Gebäude ist lediglich nach Maßgabe der gegenwärtigen Tabelle Al- für sich zu classificiren. Wird ein Gebäude zu verschiedenen Zwecken benutzt, so wird die Feuersgefahr nach Maßgabe der gefahr volleren Benutzungs= oder Betriebsart bestimmt. Jedes nur theilweise mit hartem und theilweise mit weichem Material gedeckte Gebäude ist als Gebäude mit weicher Dachung zu betrachten. Sind bei einem Grundstückscomplexe mehr als Ein Gebäude vorhanden, so erfolgt der Ausgleich der verschiedenen Gefahren= und Risicoverhältnisse nach Maßgabe der Tabelle A- und der dazu gegebenen Vorschriften. Befindet sich ein Gebäude oder Gehöfte vermöge seiner Umgebung durch fremde benachbarte Gebäude in ansteckbarer Lage, so wird die Gefahr= und Beitragserhöhung nach der Tabelle A“e. und den dazu ertheilten Vorschriften be- messen und in Zuschlag gebracht. Blitzableitungen werden in der Regel nur für diejenigen Gebäude, auf welchen sie sich befinden und überhaupt auch nur dann als schutzgewährend in Rechnung genommen, wenn dieselben, der sogenannten Charlesschen Regel gemäß, derart construirt sind, daß das zu schützende Gebäude selbst mit allen seinen hervorspringenden Theilen innerhalb der Mantelfläche eines Kegels liegt, dessen Spitze mit der Spitze der Auffangstange zusammenfällt und dessen Grundfläche die doppelte Höhe der Letzteren über dem Boden zum Halbmesser hat. Bei Anwendung meh- rerer Auffangstangen dürfen daher je 2 derselben nicht weiter von einander entfernt stehen, als die doppelte Höhe beider Auffangstangen beträgt. Für Schauspielhäuser gilt die am Schlufse befindliche besondere Classification. In dem Falle, wenn von den Eigenthümern nur versicherungsfähiger Gebäude die für nothwendig erkannten und als Bedingung für die Annahme zur Versicherung, oder bei eingetretenen Veränderungen zur Fortsetzung der Versicherung vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln gegen Feuersgefahr nicht sofort ausgeführt und die erforder- lichen Löschapparate nicht sofort beschafft werden, von der Ablehnung und beziehentlich Kündigung der Ver- sicherung aber abgesehen wird, kann die Beitragsleistung, je nach dem Grade der Mangelhaftigkeit der vorhandenen Sicherheitsmaßregeln und Löschapparate, und auf so lange, als diese Mängel fortbestehen, um 1 bis 3 Classen gegen das Ergebniß der Classifications-Tabelle zuschlagsweise erhöht werden.“ 60“