— 449 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 17. Stück vom Jahre 1876. Inhalt: Gesetz über die Erbschaftssteuer S. 449. — Gesetz über den Urkundenstempel S. 466. 96. Gesetz über die Erbschaftssteuer; vom 13. November 1876. WIR, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen etc. etc. etc. haben die wegen der Abgabe von Erwerbungen auf den Todesfall bestehenden gesetz- lichen Bestimmungen einer Prüfung unterwerfen lassen und verordnen hierauf mit Zu- stimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: I. Abschnitt. Von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer. Art. 1. Der Erbschaftssteuer sind, ohne Unterschied, ob der Anfall an Sachsen oder Nicht- Gegenstand sachsen kommt, unterworfen: der Erbschafts- steuer. 1. Anfälle von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf den Todesfall (mit Einschluß der zur Vergeltung von Dienstleistungen gemachten und der mit einer Auflage belasteten Schenkungen); 2. Lehns- und Anwartschafts- (Fideicommiß-) Anfälle; 3. Anfälle von Hebungen aus Familienstiftungen, welche in Folge Todesfalls auf den vermöge stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Erbfolgeordnung Berufenen über- gehen. 1876. 65