Erbschafts- steuerpflichtige Masse. — 452 — Steuerbehörde von dem angegebenen Werthe die Steuer einziehen und die Berichtigung des Werthansatzes, sowie die entsprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung der Forderung abhängt. 83. Bei Werthpapieren, welche einen Cours haben, ist der nach dem amtlichen Courszettel des nächsten Börsenplatzes oder durch das Zeugniß eines Bangquiers oder verpflichteten Mäklers festzustellende Tagescours unter Hinzurechnung etwaiger Stück- zinsen entscheidend. 6é4. Fremde Währungen sind nach dem Tagescourse in Reichswährung umzu- rechnen, soweit nicht für dieselben bestimmte Geltungssätze vom Finanz-Ministerium vor- geschrieben werden. & 5. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Zwanzigfache ihres einjährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer das Zehnfache des einjährigen Betrags als Capitalwerth angenommen. Bei Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit oder auf die Lebenszeit einer Person wird der Capitalwerth unter Zugrundelegung ihres einjährigen Betrags nach der anliegenden Hilfstabelle ermittelt und hierbei die Lebenszeit derjenigen Personen, bei deren Tode die Nutzung oder Leistung erlöschen soll, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die muthmaßliche Lebensdauer berechnet. Der Jahreswerth einer Nutzung oder Leistung ist, soweit er nicht unzweifelhaft fest- steht, schätzungsweise, nach Befinden unter Zuziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Die Nutzung eines Capitals ist im Zweifel zu Fünf vom Hundert jährlich anzu- nehmen. Art. 5. Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage entrichtet, um welchen Diejenigen, an die der Anfall gelangt, durch denselben reicher werden. Es sind daher bei Feststellung der Masse alle Activen derselben, einschließlich der Forderungen, welche der Erwerber selbst dazu schuldet oder von denen er durch den Anfall Befreiung erlangt, hinzuzurechnen. Dagegen kommen von der Masse alle Schulden und Lasten in Abzug, welche mit und wegen derselben übernommen werden. Zu diesen Lasten werden bei Erbschaften die Kosten der letzten Krankheit und des Begräbnisses des Erblassers, alle Kosten der Nachlaßregulirung und der im Interesse der Masse geführten Processe, nicht aber der Betrag der Erbschaftssteuer und die Kosten der von Erbinteressenten in deren beson- derem Interesse geführten Processe gerechnet.