— 455 — Bei Anwartschaften wird in Bezug auf die Erbschaftssteuer der mit der Anwart— schaft Beschwerte als Nießbraucher und der Anwärter, welcher zum späteren Eintritt in die mit der Nutzung vereinigte Substanz berufen ist, als Substanzerbe rücksichtlich des mit der Anwartschaft beschwerten Vermögens behandelt. Ist jedoch die Anwartschaft auf Das beschränkt, was beim Tode des Beschwerten noch vorhanden sein werde, oder dem Beschwerten sonst die freie Verfügung über die Gegenstände der Anwartschaft gestattet, so hat der Beschwerte von dem vollen Betrage des Anfalls und der Anwärter von dem vollen Betrage des an ihn herausgegebenen Vermögens die Erbschaftssteuer zu entrichten. Art. 14. Die Erbschaftssteuer wird nach dem Antheile jedes einzelnen Erwerbers besonders Berechnung berechnet und steigt von 20 zu 20 Pfennigen. Die bei der Berechnung sich ergebenden der Steuer. Spitzbeträge werden, wenn sie 10 Pfennige oder weniger betragen, unberücksichtigt ge- lassen, andernfalls dagegen für 20 Pfennige gerechnet. Art. 15. Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflichtigen Anfalls. Für dieselbe Haftpflicht haftet die ganze steuerpflichtige Masse. für die Steuer. Art. 16. Gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte der Erbinteressenten, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter, sowie Verwalter von Familienstiftungen bleiben, dafern sie die Erbschaft, einzelne Erbtheile, Vermächtnisse oder Schenkungen auf den Todesfall, bezieh- ungsweise Hebungen aus Familienstiftungen vor Berichtigung oder Sicherstellung der Erbschaftssteuer ausantworten, für die Steuer verhaftet. Art. 17. Die Erhebung der Erbschaftssteuer und die Besorgung aller damit zusammenhän= Verwaltung genden Geschäfte erfolgt durch die Gerichte und zwar: der sschafte 1. wenn der Sitz der Erbschaft innerhalb Landes liegt, durch das Erbschaftsgericht und 2. wenn der Sitz der Erbschaft außerhalb Landes liegt, durch das persönliche Gericht des Erwerbers des Anfalls. Jedes Gericht ist verpflichtet, von den bei ihm eröffneten letztwilligen Verfügungen, in Bezug auf welche es nicht selbst zur Erhebung der Erbschaftssteuer zuständig ist, dem deshalb zuständigen Gerichte beglaubigte Abschriften mitzutheilen.