Anmeldungs- pflicht. Verzeichniß und Declaration. Fernere Ermittelungen. — 456 — Art. 18. Jeder, an den ein steuerpflichtiger Anfall gelangt, ist verpflichtet, denselben binnen drei Monaten, nachdem er davon Kenntniß erhalten hat, bei dem zuständigen Gerichte anzumelden. Es wird vermuthet, daß der zur Anmeldung Verpflichtete, sofern er in Europa sich aufhält, spätestens nach Ablauf zweier Monate, sofern er sich aber außerhalb Europas aufhält, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten vom Eintritte des Anfalls von dem- selben Kenntniß erhalten hat. Art. 19. Theilnehmer an einer Erbschaft, sowie die zu Hebungen aus einer Familienstiftung Berufenen werden von der Anmeldungspflicht befreit, wenn die an sie gelangenden An- fälle von einer der in Art. 16 bezeichneten Personen oder einem Mitberechtigten recht- zeitig angemeldet werden. Art. 20. Jeder Erwerber eines steuerpflichtigen Anfalls kann vom Gerichte angehalten wer- den, innerhalb angemessener Frist ein die steuerpflichtige Masse unter Angabe des Werthes der einzelnen dazu gehörigen Vermögensgegenstände speciell nachweisendes Verzeichniß vorzulegen und die die Feststellung der Steuer bedingenden Verhältnisse anzugeben. Dasselbe kann bei Erbschaften rücksichtlich aller den Nachlaß betreffenden steuerpflich- tigen Anfälle vom Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter, ingleichen vom Erben, ohne Unterschied, ob derselbe von dem an ihn gelangenden Anfalle selbst die Erbschafts- steuer zu entrichten hat oder nicht, verlangt werden. Für bevormundete, unter väterlicher Gewalt stehende und juristische Personen, ein- schließlich der den letzteren gleichzuachtenden Vermögensmassen, sind die hier und in Art. 18 festgesetzten Verpflichtungen von deren gesetzlichen Vertretern zu erfüllen. Art. 21. Das Gericht ist berechtigt, von den in Art. 20 bezeichneten Personen jede weiter erforderliche Auskunft über die auf den Anfall bezüglichen, bei der Feststellung der Steuer in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse zu verlangen und die Vorleg- ung der den Anfall betreffenden Urkunden, sowie die Beibringung von Beweismitteln über die von der Masse abzuziehenden Schulden und anderen Ansprüche, auf Grund deren Abzüge von der Masse gemacht oder Theile derselben ausgeschieden werden sollen, zu erfordern. Wird der Aufforderung des Gerichts nicht genügt, so kann dasselbe den Säumigen durch Auflegung von Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 50 Mark zur Befolgung