— 466 — & 97. Gesetz über den Urkundenstempel; vom 13. November 1876. Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. XX. haben die wegen der Schriften- und Werthstempelsteuer bestehenden gesetzlichen Bestimm— ungen einer Prüfung unterwerfen lassen und verordnen hierauf mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: J. Abschnitt. Von der Pflicht zur Entrichtung der Stempelsteuer. Art. 1. Gegenstand der Der Stempelsteuer sind im Königreiche Sachsen die in dem diesem Gesetze ange- Steuer. fügten Tarife aufgeführten Urkunden dergestalt unterworfen, daß die Stempelpflichtigkeit 1. bei Inhaberpapieren, Versicherungsverträgen und Versteigerungsprotokollen eine unbedingte ist; 2. bei den übrigen Urkunden dann eintritt, wenn sie von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notare aufgenommen oder ausgefertigt worden sind, oder bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notare vorgelegt oder eingereicht werden. Zu 2 sind jedoch Urkunden, welche von einer Gemeindebehörde als Vertreterin einer Stadt-, Land-, Kirchen= oder Schulgemeinde ausgenommen oder ausgefertigt worden sind, oder bei einer Gemeindebehörde als Vertreterin einer solchen Gemeinde vorgelegt oder eingereicht werden, der Stempelsteuer nur dann unterworfen, wenn sie bei einer Gerichtsbehörde oder bei einem Notare eingereicht oder vorgelegt werden. Art. 2. Befreiungen. Von der Stempelsteuer sind befreit: 1. der König, die Königin und die Königlichen Wittwen; 2. der Fiscus des Deutschen Reichs und der des Königreichs Sachsen, sowie die für Rechnung derselben verwalteten oder diesen gleichgestellten Anstalten und Kassen; 3. die am Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger und deren Familien nebst den Personen, welche ausschließlich für die Geschäfte der Ge-