— 469 — legenheit, in welcher die Einreichung oder Vorlegung erfolgt ist, auf Kosten des Produ— centen oder des zu Entrichtung des Stempels gesetzlich Verpflichteten Sorge zu tragen. Zu verlagsweiser Verwendung des Stempels ist die Behörde oder der Notar hierbei nicht verpflichtet. Art. 7. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Urkundenstempels trifft: bei behördlichen oder notariellen Ausfertigungen oder Beurkundungen Denjenigen, durch den die Ausfertigung oder Beurkundung veranlaßt worden ist; bei einseitigen Verträgen, Verfügungen und Erklärungen Denjenigen, welcher aus dem Vertrage verpflichtet wird, die Verfügung trifft oder die Erklärung abgiebt; bei zweiseitigen Verträgen alle Theilnehmer mit Ausnahme Derjenigen, welche subjective Befreiung vom Stempel genießen, antheilig; 4. bei Nachlaßverzeichnissen Denjenigen, welcher das Verzeichniß bei Gericht oder einem Notare einreicht oder vorzeigt oder für den es gerichtlich oder notariell aufgenommen wird; bei Versteigerungsprotokollen, vorbehältlich des Rückgriffs gegen den Auftrag- geber, Denjenigen, unter dessen Leitung oder Vertretung die Versteigerung aus- geführt wird. 1— □K □ Art. 8. Eine Erklärung oder Uebereinkunft, nach welcher Jemand die Verbindlichkeit über- nimmt, einen Anderen in der Haftung für den Stempel zu übertragen, hat nur unter den Betheiligten Geltung und wird bei Einhebung des Stempels nicht beachtet. Art. 9. 1. Die bloße Correspondenz, welche zum Zwecke der Einigung über ein Ver- tragsverhältniß gewechselt wird, ist nur dann stempelpflichtig, wenn die Absicht der Parteien zugleich dahin geht, ein den Beweis erleichterndes und die Beurkundung durch einen förmlichen schriftlichen Vertrag ersetzendes Instrument über das fragliche Geschäft zu errichten. 8 2. Schriftliche Verlängerungen von Verträgen sind in Bezug auf die Stempel- pflicht wie neue Verträge zu behandeln. 3 . Punctationen über zu errichtende Verträge sind stempelpflichtig, soweit sie nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts eine Klage auf Erfüllung begründen. Die auf Grund von Punctationen ausgefertigten Vertragsurkunden unterliegen dem Stempel nicht, wenn ihr Inhalt nicht in wesentlichen Punkten vom JInhalte der Punctation abweicht, die Verwendung des gesetzlichen Stempels zu der Punetation Verbindlichkeit zur Entrichtung des Stempels. Besondere Bestimmungen über Stempel bei Verträgen.