— 475 — Anlage zu dem Gesetze über den Urkundenstempel. Tarif. Vorbemerkung. Die nach Procenten des Werthes des Gegenstands zu bemessenden Steuersätze steigen von 20 zu 20 Pfennigen. Die bei der Berechnung sich ergebenden Spitzbeträge werden, wenn sie 10 Pfennige oder weniger betragen, unberücksichtigt gelassen, andernfalls dagegen für 20 Pfennige gerechnet. J. 2. 3. Abtretungen, s. Verträge, Pos. 34 unter A. Adelsbriefe, s. Standeserhöhungen, Pos. 28. Adjudicationen zwangsweise veräußerter Grundstücke, die Protokolle darüber wie Kaufverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. . Anerkennungen (Recognitionen). Jede vor einem Sächsischen Gerichte oder Notare aufgenommene Registratur über die Anerkennung einer Privaturkunde durch den oder die Aussteller derselben, dafern sie nicht überhaupt kostenfrei aufzunehmen ist, 1 Mark. Auctionen, s. Versteigerungsprotokolle, Pos. 33. Bauverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. Beglaubigungen von Abschriften (Vidimirungen) durch Sächsische Behörden oder Notare 1 Mark. 687