— 492 — & 101. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn betreffend; vom 2. November 1876. Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 30. Juni dieses Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer zur Verbindung der Sächsisch-Schlesischen und der Süd- lausitzer Staatsbahn von Bischofswerda nach Neukirch auf Staatskosten zu erbauenden Locomotiv-Eisenbahn andurch verordnet, wie folgt: 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn. &2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beob- achtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Amtshauptmannschaften und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Erläu- terung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. # 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. # 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn wird nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne zunächst die Flur von Bischofswerda betroffen. Dresden, am 2. November 1876. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm.