— 607 — im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha: an denjenigen Schulen, denen ein Director oder Rector vorsteht, dieser, an den übrigen Schulen aber der Schulvorstand; im Herzogthum Anhalt: die Ortsschulinspectoren bez. Schuldirigenten und derjenige Classenlehrer, welcher den entlassenen Schüler zuletzt unterrichtet hat, gemeinschaftlich; im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt: der mit der Localaufsicht beauftragte Geistliche der betreffenden Parochie; im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen: der Lehrer mit dem Localschulinspector gemeinschaftlich; im Fürstenthum Reuß ä. L.: der Localschulinspector; im Fürstenthum Reuß j. L.: der Schulvorstand; im Fürstenthum Schaumburg-Lippe: der Schulvorstand und Namens desselben der Localschulinspector; im Fürstenthum Lippe: der Hauptlehrer mit dem Schulinspector gemeinschaftlich; im Reichsland Elsaß-Lothringen: die Bürgermeister; in der freien Stadt Lübeck: der Schulrath und in der freien Stadt Bremen: das mit der Specialinspection der betreffenden Schule beauftragte Senatsmitglied berechtigt sind. Dresden, den 29. November 1876. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Dr. v. Gerber. Göt. 1876. 73