Fortsetzung zu 8 50 des Gesetzes. — 514 — Fußboden des Erdgeschosses an aufwärts, einschließlich des Ausbaues, sowie auf die äußeren und der Beschädigung durch Feuer ausgesetzten Gebäudetheile, an Freistufen, Blitzableitungen, Dachrinnen, Abfallrohren, Fensterladen, Fenstergittern rc. zu erstrecken. § 20. Zum Zwecke der Classification, sowie zur größeren Sicherheit der Würderung der Brandschäden, muß der Neubau- und Zeitwerth eines jeden, unter einem besonderen Buchstaben zu katastrirenden Gebäudes in doppelter Weise festgestellt werden, nämlich a) dessen Gesammtwerth mit Einschluß der massiven und unverbrennbaren Theile und b) der Werth mit Ausschluß derselben, also lediglich nach den verbrennbaren und leichter zerstörbaren, nicht massiven Gebäudetheilen. Zu den bei a mit zu berechnenden massiven Gebäudebestandtheilen gehören alle Umfassungen, Scheidungen und Dachmauern, welche ohne Holzeinbund und daher durchgängig aus behauenen oder Bruchsteinen, gebrannten oder an der Luft getrockneten Ziegeln, Schlackensteinen, Kalkziegeln, Kalkpisée, oder aus gestampfter Erde, oder Lehmweller, oder Lehmpatzen (eine Art Luftziegel von größerer Form mit Stroh und dergleichen vermengt) bestehen und eigene Stabilität besitzen, ferner die steinernen und eisernen Treppen (letztere in massiven Treppen- häusern), die auf massiver Gründung ruhenden steinernen Fußböden und der- gleichen Dachplatten, ganz eiserne Dachconstructionen mit Metalldeckung, alle Arten Gewölbe= und Gewölbebogen, alle Arten massiv gegründeter und durch- gängig aus den oben bezeichneten unbrennbaren Materialien ausgeführten Feuerungsanlagen, als Schornsteine, Herde, Kamine, Backöfen 2c. und zwar durchgängig einschließlich der dazu gehörigen eisernen Bestandtheile von stärkeren Dimensionen an Säulen, Mauern und Gewölbeträgern, Gewölbe= und Mauer- ankern, Steinklammern und dergleichen, insoweit dieselben nur mit massivem Mauerwerke in Verbindung stehen, sowie die an massiven Gebäudetheilen befindlichen, oder auf dergleichen Theilen ruhenden nicht brennbaren, flachen Ornamente und Reliefs gewöhnlicher Steinmetz= und Modellirarbeit. Zu b dagegen gehören: alle anderen, als die vorstehend unter a aufgeführten Bestandtheile des Gebäudes, daher also alle lediglich aus Holz bestehenden oder durch Holzbundwerk her- gestellten Wände aller Art, sowie überhaupt alles Mauerwerk ohne eigene Stabilität, mithin alle nicht auf massives Mauerwerk gegründeten, sowie die