— 517 — #28. Die Versicherungsscheine werden nach dem dieser Verordnung unter B bei= Zu § 56 des gegebenen Formulare ausgefertigt. Es ist aber bei einfachen Veränderungen in dem katastrirten Bestande der Versicherungsobjecte eines Grundstückscomplexes, über welchen bereits ein Versicherungsschein in den Händen des Besitzers sich befindet, die Ausfertigung eines vollständig neuen Versicherungsscheins nicht unbedingt erforderlich, sondern es genügt, wenn nur ein die Veränderung enthaltender Nachtrag zu solchem ausgestellt wird. & 29. Auf die Zusendung der Versicherungsscheine, beziehentlich Nachträge an die Versicherten, sinden die allgemeinen, wegen der Insinuation gerichtlicher Zufertigungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 30. Ueber den Eingang und die Abfertigung der Versicherungsscheine ist von den Verwaltungsbehörden erster Instanz das Erforderliche in dem nach § 46 des Gesetzes zu haltenden Anmelderegister ein= und nachzutragen. 31. Geht ein Versicherungsschein verloren, so hat der Verlustträger wegen Er- langung eines Duplicats sich an die Verwaltungsbehörde erster Instanz zu wenden; diese giebt den Antrag an die Brandversicherungs-Commission ab, welche das Duplicat gegen die geordnete Gebühr ausstellt und der Verwaltungsbehörde zugehen läßt. 6 32. Ueber die bei der Landesanstalt laufenden Versicherungen hat die Brand- versicherungs-Commission folgende Kataster zu halten: a) für jeden Ort, beziehentlich für jeden selbstständigen Gutsbezirk, ein für sich ab- geschlossenes Ortskataster, welches die Versicherungssumme und die Zahl der Beitragseinheiten eines jeden Gebäudecomplexes sowohl, als auch jedes, zu demselben gehörigen, einzelnen Gebäudes nachzuweisen hat, b) für jeden Verwaltungsbezirk, insofern derselbe mehrere Orte und beziehentlich selbstständige Gutsbezirke umfaßt, ein Bezirkskataster, in welchem die sämmtlichen Ortsversicherungs= und Beitragseinheitensummen zusammengestellt sind, sowie endlich xc) für sämmtliche Verwaltungsbezirke des Landes das Hauptkataster. Ein Auszug aus dem Ortskataster a, welcher die Versicherungssummen und die Einheitenzahl eines jeden Gebäudecomplexes nachweist, sowie ein Exemplar des Bezirks- katasters b, soweit das Bezirkskataster nicht mit dem Ortskataster zusammenfällt, befinden 1876. 75 Gesetzes. Fortsetzung zu § 56 des Gesetzes. Fortsetzung zu § 56 des Gesetzes. Fortsetzung zu § 56 des Gesetzes. Fortsetzung zu § 56 des Gesetzes.