— 521 — seitherige Einheitenzahl des ganzen Complexes von der neu katastrirten, entsprechen- den Einheitensumme abgezogen wird, durch etwaige höhere Abschätzung unverändert gebliebener Objecte herbeigeführt worden ist, oder ob bei der neuen Katastration außer den speciell angemeldeten Objecten auch noch andere, der Anmeldepflicht unterliegende Veränderungen vorgefunden worden und zu berücksichtigen gewesen sind, welche einen Einfluß auf die Feststellung der Einheitenzahl geübt haben. 43. Die Stückbeiträge (§ 68 des Gesetzes, Alinea 2) sind besonders zu berech- nen und jedesmal zu demjenigen Termine zu erheben und zur Einrechnung zu bringen, an welchem auf Grund der Katasternachträge von den bezüglichen neuen und erhöhten Versicherungen die laufenden Beiträge zum ersten Male eingerechnet werden. Bei der tabellarischen Einrechnung werden die Stückbeiträge auf Grund der von der Brandversicherungs-Commission den Verwaltungsbehörden erster Instanz zuzustellen- den Unterlagen für jede Ortschaft summarisch aufgeführt. §& 44. Macht sich auf Grund § 73 des Gesetzes oder sonst die Restitution von Beiträgen nothwendig, so sind die zur Begründung derselben etwa nöthigen Erörter- ungen zuvörderst von dem Brandversicherungs-Inspector des Bezirks anzustellen. Das Ergebniß ist der Brandversicherungs-Commission behufs der weiter erforderlichen An- ordnung anzuzeigen. Die Rückzahlung hat in der Regel erst beim nächsten Einhebe- termine zu erfolgen. 8 45. Zusammenliegenden kleineren Gemeinden ist es nachgelassen, sich zur An- nahme eines gemeinschaftlichen Brandkassengelder-Einnehmers zu vereinigen. Auch ist es gestattet, daß sich eine kleinere Gemeinde in dieser Beziehung an eine größere anschließt. 46. Die Heberegister für jeden Ort, beziehentlich für jeden mit einem beson- deren Kataster versehenen selbstständigen Gutsbezirk werden von der Brandversicher- ungs-Commission aufgestellt und den Verwaltungsbehörden erster Instanz zugefertigt. Diese haben solche an die betreffenden Ortseinnehmer abzugeben, welche danach die Einhebung der Brandkassenbeiträge zu bewirken und dieselben bei Ablieferung der er- hobenen Beiträge unter Angabe der etwa verbliebenen Reste an die Behörde erster Instanz zurückzugeben haben. # 47. Die Ablieferung der eingegangenen Brandkassenbeiträge seiten der nach § 77 des Gesetzes dazu Verpflichteten an die Verwaltungsbehörde erster Instanz oder die an deren Statt mit der Einnahme beauftragte Kassenstelle hat bis zum 21. desjenigen Monats zu erfolgen, in welchem die Zahlung fällig ist. Von der letzteren sind solche bis längstens zum Schlusse des gedachten Monats an die Landesbrandkasse einzusenden. Fortsetzung zu § 68 des Gesetzes. Zu § 73 des Gesetzes. Zu §# 77 des Gesetzes. Fortsetzung zu § 77 des Gesetzes. Fortsetzung zu § 77 des Gesetzes.