— 524 — 5. Die Partialschäden jedes Versicherungsgegenstands sind möglichst genau zu be— schreiben, dergestalt, daß zu ersehen ist, welche Theile noch vorhanden und ohne Beschädigung geblieben sind. 6. Mit Rücksicht auf 8 95 des Gesetzes müssen die durch die Feuerlöschmaßregeln an den dort genannten nicht versicherten Gegenständen veranlaßten Schäden genau verzeichnet und dabei sowohl die Katasternummern, als die Eigenthümer der Grundstücke, zu welchen die zerstörten oder beschädigten Objecte gehören, an— gegeben werden. Es ist daher genau zu ermitteln, ob und inwieweit der— gleichen Beschädigungen vorgekommen sind und sind eintretenden Falls die Eigen— thümer der beschädigten Gegenstände unter Hinweis auf die für die Anmeldung derartiger Schäden in § 148 unter 4 des Gesetzes festgesetzten Präclusiofrist wegen Geltendmachung ihrer bezüglichen Ansprüche zu befragen. Zugleich ist zu erörtern, auf wessen Anordnung die Beschädigung geschehen ist und, wenn sich dabei ergiebt, daß solche nicht Folge einer amtlichen Anordnung (8 1 dieser Verordnung) ist, die Erörterung noch darauf zu richten, ob die bezüg- lichen Beschädigungen oder Zerstörungen gerechtfertigt, beziehentlich unvermeid- lich oder zweckmäßig gewesen sind. 7. Durch Vergleichung der Katastrationsprotokolle mit den vorhandenen Declarationen und Policen der mit Privat-Feuerversicherungsanstalten abgeschlossenen Ver- sicherungen ist festzustellen, ob eine nach § 10 des Gesetzes verbotene Versicher- ung besteht. Zu diesem Zwecke sind in ländlichen Ortschaften die von dem Gemeindevorstande geführten Mobiliar-Versicherungskataster herbeizuziehen. 8. Nach Maßgabe der Vorschriften §§ 96—98 des Gesetzes sind sowohl die Be- schädigten als die Ortspolizeiorgane mit entsprechender Anweisung zu versehen und erstere vor jeder Zuwiderhandlung zu verwarnen, dabei jedoch zugleich zu ver- ständigen, daß von ihnen gleichwohl die Reinigung der Brandstelle vom Schutte, sowie das Sammeln, Sortiren, Aufstellen und sichere Aufbewahren der noch brauchbaren Materialien und Ausbaugegenstände vorzunehmen sei, damit sich die Brandstätte bei der Schädenwürderung in einem solchen Zustande befindet, daß eine genaue Untersuchung der Schäden und der Brandruine erfolgen kann. Auch sind die Calamitosen anzuweisen, die beschädigten, zum Fabrik-, ge- werblichen und landwirthschaftlichen Betriebe gehörigen Maschinen und andere derartige Versicherungsobjecte, insoweit sie nicht ganz zerstört und zu einer Wiederherstellung in den vorigen Stand noch geeignet sind, zu reinigen, durch sofortige Anwendung zweckdienlicher Mittel vor weiterer Zerstörung und Be- schädigung durch Rost rc. zu schützen und insbesondere alle dahin gehörigen metallenen Theile einzuölen.